Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle unsere Angebote, rechtsgeschäftlichen Erklärungen, Kauf- und Werkverträge einschließlich Beratungen und sonstigen vertraglichen Leistungen. Sie gelten ausschließlich. Entgegenstehenden oder abweichenden Bedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Diese Allgemeinen Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis abweichender Bedingungen des Kunden vorbehaltlos liefern.
  2. Für den Fall einer laufenden Geschäftsbeziehung gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden ebenfalls, soweit nicht ausdrücklich andere Bedingungen einbezogen werden. Des Weiteren gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch für alle infolge eines abgeschlossenen Liefervertrags zustande kommenden Vereinbarungen, wie z.B. Wartungs- oder Reparaturverträge.
  3. Für die Beschreibung von Art und Umfang des Liefergegenstandes ist ausschließlich unsere schriftliche Auftragsbestätigung verbindlich. Ist eine Bestellung als Angebot im Sinne von § 145 BGB zu qualifizieren, können wir dieses innerhalb von vier Wochen annehmen.
  4. Wir liefern „ab Werk“ und vermitteln namens und im Auftrage des Kunden den Versand.
  5. Sämtliche Angaben hinsichtlich der Beschaffenheit des Liefergegenstandes in unseren Prospekten, Katalogen, der Werbung oder in unserem vor dem Angebot liegenden Schriftverkehr sowie auf VDI-Typenblättern gelten nur annähernd, soweit sie in unserem Angebot bzw. unserer Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich als verbindlich erklärt werden. Dies gilt auch für Fotos, Zeichnungen und sonstige Abbildungen.
  6. Konstruktions- und Formveränderungen behalten wir uns während der Lieferzeit vor, soweit der Liefergegenstand sowie dessen Funktion und Aussehen dadurch nicht grundsätzlich verändert werden und die Änderungen für den Kunden zumutbar sind. Hinsichtlich etwaiger Preisänderungen gilt Artikel 22 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
  7. Leistungsangaben beziehen sich auf einen Betrieb bei einer Lufttemperatur von + 20° C, ebenem Betonfußboden und trockenen Einsatzbedingungen. Sie erstrecken sich nicht auf Beschleunigungszeiten. Abweichungen von den Leistungsangaben sind auch bei den vorstehenden Bedingungen im Bereich üblicher Toleranzen zulässig.
  8. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und ähnlichen Unterlagen (nachfolgend: die Unterlagen) behalten wir uns eigentums- und urheberrechtliche Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen, auch teilweise, nur nach unserer vorherigen Zustimmung Dritten zugänglich gemacht werden und sind uns, wenn ein Vertrag nicht zustande kommen sollte, unaufgefordert und unverzüglich zurückzugeben.
  9. Transportverpackungen des Liefergegenstandes nehmen wir an unseren Lieferbetrieb zurück. Transportverpackungen müssen bei Rückgabe sauber, frei von Fremdstoffen und ggf. nach unterschiedlichen Verpackungen sortiert sein. Andernfalls sind wir berechtigt, vom Kunden die bei der Entsorgung entstehenden Mehrkosten zu verlangen.
  10. Ist eine Lieferfrist vereinbart, so beginnt diese mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Erhalt der vom Kunden beizubringenden Informationen, Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Die Lieferfrist beginnt auch nicht vor Klärung aller für die Leistungserbringung wesentlichen technischen Fragen. Insbesondere bei Circa- Angaben o.ä. ist die Auftragsbestätigung verbindlich. Enthält auch diese nur Circa- Angaben, hat der Kunde sich Lieferfristen verbindlich gesondert bestätigen zu lassen. Ist eine Lieferzeit vereinbart, so gelten die vorstehenden Regelungen entsprechend; sind die vorstehend bei der Lieferfrist genannten Voraussetzungen im Zeitpunkt der Absendung der Auftragsbestätigung noch nicht erfüllt, so verschiebt sich der Liefertermin um einen entsprechenden Zeitraum.
  11. Wenn der Kunde nach Auftragsbestätigung zusätzliche Anforderungen oder Änderungen in Bezug auf den Liefergegenstand wünscht, bedarf die einer Vereinbarung über die daraus resultierende Vertragsanpassung (Liefergegenstand, Lieferpreis, Lieferzeit etc.).
  12. Die Lieferfrist oder der Liefertermin sind bei „ab Werk“ Lieferungen eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
  13. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, bei Eintritt höherer Gewalt, staatlichen Anordnungen, sowie bei Eintritt unvorhergesehener Umstände, die außerhalb unseres Einflusses liegen, soweit diese auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei unseren Unterlieferanten eintreten. Die vorbeschriebenen Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn Sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Umstände werden wir in wichtigen Fällen dem Kunden baldmöglichst mitteilen. Wird die Lieferung des Liefergegenstandes in Folge solcher unvorhergesehenen Umstände unmöglich oder ist sie nur unter erheblichen wirtschaftlichen Mehraufwendungen möglich, so sind wir neben den gesetzlichen Rechten zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
  14. Teillieferungen sind zulässig. Jede Teillieferung gilt als selbständiges Geschäft und kann von uns getrennt berechnet werden.
  15. Geraten wir mit unserer Lieferung in Verzug, so ist der Kunde berechtigt, für den ihm entstandenen Verzögerungsschaden für jede vollendete Woche des Verzuges eine pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % vom Wert desjenigen Teiles der Lieferung, der aufgrund des Verzuges nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann, jedoch maximal 5 % des Netto-Auftragswertes, zu verlangen.
  16. Liegt Lieferverzug vor und gewährt uns der Kunde eine angemessene Nachfrist mit der ausdrücklichen schriftlichen Erklärung, dass er nach dem Ablauf der Frist die Annahme der Leistung ablehne, und wird die Nachfrist infolge unseres Verschuldens nicht eingehalten, so ist der Kunde zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
  17. Vorbehaltlich der Regelungen in Artikel 49 bestehen weitergehende Rechte des Kunden aus Verzug, insbesondere Schadenersatzansprüche, nicht.
  18. Wünscht der Kunde einen späteren Liefertermin als den vertraglich vereinbarten und stimmen wir dem zu, so werden dem Kunden die durch die Lagerung entstehenden Kosten, bei Lagerung in unserem Werk mindestens jedoch 0,5 % des Nettoauftragswertes für jeden Monat berechnet. Wir sind jedoch auch berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Frist anderweitig über den jeweiligen Liefergegenstand zu verfügen und den Kunden mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.
  19. Der Kunde ist bei Lieferung “ab Werk“ verpflichtet, den Liefergegenstand bei Meldung der Versandbereitschaft abzurufen bzw. bei Lieferung “frei Haus“ ihn bei Anlieferung anzunehmen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so hat er die dadurch verursachten Mehrkosten (z.B Lagerungs- und Erhaltungskosten) zu tragen. Nach fruchtlosem Ablauf einer von uns gesetzten, angemessenen Frist für die Annahme unserer Lieferung können wir, unbeschadet sonstiger Ansprüche, vom Vertrag zurücktreten und anderweitig über den Liefergegenstand verfügen und Schadenersatz geltend machen. Im Fall der ernsthaften und endgültigen Annahmeverweigerung durch den Kunden ist eine Fristsetzung entbehrlich. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes geht in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät. Auf Wunsch und gegen Vorschusszahlung des Kunden sind wir bereit, die vom Kunden gewünschten Versicherungen zu bewirken.
  20. Werden durch den Kunden in Auftrag gegebene Arbeiten auf seinen ausdrücklichen Wunsch hin eingestellt, ist der Kunde zur Zahlung der bis dahin erbrachten Leistungen unter Abzug bereits geleisteter Zahlungen innerhalb von vier Wochen nach Erteilung der Abrechnung verpflichtet.
  21. Die Preise gelten „ab Werk“ zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer am Tag der Rechnungsstellung und ausschließlich Verpackung, welche gesondert berechnet wird. Rechnungsbeträge sind sofort und ohne Skonto-Abzug zu zahlen.
  22. Bei Änderungen unserer Preislisten nach der Auftragbestätigung gelten die am Liefertag gültigen Listenpreise, sofern zwischen dem Vertragsabschluss und dem Liefertag ein Zeitraum von mindestens vier Monaten liegt und wir eine etwaige Verzögerung der Lieferung nicht zu vertreten haben.
  23. Alle Nebenkosten, wie z.B. Transportversicherung, Verladung und Überführung, Zollkosten und TÜV-Gebühren sind vom Kunden zu tragen, sofern nichts anderes vereinbart ist.
  24. Bei Zahlungsverzug werden ab Fälligkeit Zinsen in Höhe von 8 % p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank berechnet, unbeschadet eines ggf. höheren Verzugsschadens sowie etwaiger sonstiger Ansprüche. Dem Kunden bleibt es unbenommen, uns einen geringeren Schaden nachzuweisen.
  25. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur erfüllungshalber, nicht aber an Erfüllungstatt angenommen. Wechsel müssen diskontierfähig sein, etwaige Einziehungs- und Diskontspesen werden dem Kunden belastet.
  26. Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte gegenüber unseren Ansprüchen stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.
  27. Zahlungen dürfen nur direkt an unsere Hauptgeschäftssitz in Garlstorf, nicht aber an unsere Niederlassungen bzw. an unsere Verkäufer oder Vertreter geleistet werden. In jedem Falle gilt eine Zahlung erst mit Eingang beim Hauptgeschäftssitz als geleistet.
  28. Wir behalten uns das Eigentum an allen Liefergegenständen bis zur völligen Bezahlung sämtlicher uns aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden zustehenden Forderungen vor (Vorbehaltsware). Bei laufender Rechnung dient die gesamte Vorbehaltsware zur Sicherung der Saldenforderung.
  29. Soweit der Kunde die Vorbehaltsware im eigenen Betrieb verwendet, ist ihm die Weiterveräußerung, Verpfändung oder Sicherungsübertragung im Ganzen oder in Teilen ohne unsere vorherige ausdrückliche Zustimmung nicht gestattet, solange der Eigentumsvorbehalt besteht.
  30. Hat ein Kunde Vorbehaltsware zum Zweck der Weiterveräußerung erworben, ist ihm diese im ordentlichen Geschäftsgang gestattet. In jedem Fall der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware tritt der Kunde schon jetzt seine künftigen Ansprüche gegen seinen Käufer aus der Weiterveräußerung in vollem Umfang an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an. Der Kunde bleibt zum Forderungseinzug berechtigt. Dieses Recht steht auch uns zu; wir üben es aber erst aus, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt oder wenn eine seine Zahlungsverpflichtungen gefährdende Vermögensverschlechterung eintritt. Dies ist z.B. der Fall, wenn der Kunde Insolvenzantrag stellt. Der Kunde hat uns in diesem Fall auf erstes Anfordern alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen und Unterlagen auszuhändigen.
  31. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten die Forderungen an den Kunden um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach seiner Wahl verpflichtet.
  32. Der Kunde ist, solange der Eigentumsvorbehalt besteht, verpflichtet, die Vorbehaltsware gegen Feuer- und Wasserschaden sowie gegen Diebstahl ausreichend zu versichern. Sofern Wartungs- und/oder Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
  33. Der Kunde ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich Mitteilung von allen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen Vorbehaltsware zu machen und uns Abschriften von Pfändungsverfügungen und –protokollen zu übersenden. Er hat darüber hinaus alles zu unternehmen, um die Durchführung der Zwangsvollstreckung abzuwenden. Wenn wir Drittwiderspruchsklage gem. §771 ZPO erheben, ist uns der Kunde zur Erstattung der gerichtlichen sowie außergerichtlichen Kosten verpflichtet, wenn der Dritte hierzu nicht in der Lage ist.
  34. Gerät der Kunde mit seiner Kaufpreiszahlung in Verzug, haben wir das Recht, die Vorbehaltsware nach fruchtlosem Ablauf einer von uns gesetzten, angemessenen Nachfrist in Besitz zu nehmen. Befindet sich die Vorbehaltsware im Besitz eines Dritten, ist der Kunde auf erstens Anfordern verpflichtet, uns den Aufenthaltsort der Vorbehaltsware mitzuteilen, und ist damit einverstanden, dass wir die Vorbehaltsware auch in diesem Fall in Besitz nehmen.
  35. Machen wir unseren Eigentumsvorbehalt an der Vorbehaltsware geltend, nehmen wir sie in Besitz oder pfänden wir sie, so gilt dies nicht als Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten den Rücktritt ausdrücklich erklärt.
  36. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen unseres Kunden berechtigt uns, vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe der Vorbehaltsware zu verlangen.
  37. Für Sachmängel des Liefergegenstandes leisten wir wie folgt Gewähr: Eine Haltbarkeits- oder sonstige Garantie für unsere Liefergegenstände geben wir grundsätzlich nicht. Insofern ist keiner unserer Beschreibungen, Zusagen oder sonstigen Äußerungen – weder vor noch bei Vertragsabschluss – Garantiecharakter beizumessen.
  38. Mängelrügen sind unter Beachtung von § 377 HGB schriftlich an uns zu richten.
  39. Alle nachweislich bereits bei Gefahrübergang mit Sachmängeln behafteten Teile des Liefergegenstandes werden nach unserer Wahl entweder unentgeltlich nachgebessert oder neu geliefert. Teile, die von uns im Rahmen dieser Nacherfüllung ausgetauscht werden, gehen mit dem Ausbau in unser Eigentum über. Der Kunde hat uns ausreichend Zeit und Gelegenheit zur Nacherfüllung einzuräumen.
  40. Wir tragen die uns durch die Nacherfüllung entstehenden Kosten.
  41. Im Falle des Fehlschlagens der Nacherfüllung ist der Kunde berechtigt, nach seiner Wahl den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Wählt der Kunde den Rücktritt vom Vertrag, verzichtet er auf die Geltendmachung von Schadenersatz- und Aufwendungsersatzansprüchen, sofern wir den Mangel nicht arglistig verschwiegen haben.
  42. Sollte einer unserer Angaben beabsichtigt oder unbeabsichtigt doch Garantiecharakter zukommen, haften wir nur in dem Umfang, in dem die Garantie gerade bezweckt hatte, den Kunden gegen die eingetretenen Schäden abzusichern.
  43. Vorbehaltlich der Regelungen in Artikel 49 bestehen weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen sowie Schadenersatzansprüche, nicht.
  44. Vorbehaltlich zwingender gesetzlicher Regelungen beträgt die Verjährungsfrist für Sachmängel an neuen Liefergegenständen 12 Monate ab Gefahrübergang. Sofern nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart wird, sind Ansprüche des Kunden bei Sachmängeln an gebrauchten Liefergegenständen ausgeschlossen.
  45. Für sämtliche Folgen aus den nachstehenden Umständen stehen wir nicht ein: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, insbesondere Überlastung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, Verschleiß bzw. gebrauchstypische Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, unterbliebene bzw. nicht den Vorschriften oder unseren Betriebsanleitungen entsprechende Wartung, ungeeignete Betriebsmittel und Ersatzteile, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder physikalische Einflüsse.
  46. Werden vom Kunden oder von Dritten ohne unsere vorherige ausdrückliche Zustimmung unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungen am Liefergegenstand vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen keine Mängelansprüche.
  47. Für Rechtsmängel des Liefergegenstandes leisten wir wie folgt Gewähr: Wir sind verpflichtet, den Liefergegenstand frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter zu liefern. Für den Fall, dass Dritte berechtigte Ansprüche aus Schutz oder Urheberrechten gegen den Liefergegenstand oder Teile davon erheben, werden wir nach unserer Wahl auf unsere Kosten für den betreffenden Liefergegenstand entweder ein Nutzungsrecht erwirken, ihn so ändern, dass das Schutz- oder Urheberrecht nicht verletzt wird, oder den Liefergegenstand (oder die betroffenen Teile davon) austauschen. Ist uns dies zu angemessenen Bedingungen nicht möglich, so stehen dem Kunden die gesetzlichen Rücktrittsrechte zu. Vorbehaltlich der Regelungen in Artikel 54 kann der Kunde Ersatz für vergebliche Aufwendungen oder Schadenersatz nicht verlangen.
  48. Haftung. Wenn der Liefergegenstand durch unser Verschulden infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss von uns erteilten Vorschlägen, Hinweisen und Beratungen oder durch andere schuldhafte Pflichtverletzungen, insbesondere aufgrund unserer Anleitung für die Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes, vom Kunden nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Kunden die Regelungen gemäß Artikel 38 bis 40 sowie der Artikel 49 bis 51 entsprechend.
  49. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind (insbesondere für entgangenen Gewinn, Produktionsausfall, sonstige Vermögensschäden oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen), haften wir, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur in den nachfolgenden Fällen: · bei Vorsatz
    · bei grober Fahrlässigkeit gesetzlicher Vertreter oder leitender Angestellter,
    · bei arglistig verschwiegenen Mängeln bzw. solchen, deren Fehlen wir garantiert haben (in diesem Fall jedoch nur in dem Umfang, in dem die Garantie gerade bezweckt hatte, den Kunden gegen die eingetretenen Schäden abzusichern),
    · bei Körper- und Gesundheitsschäden oder Verlust des Lebens,
    · bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.
  50. Verletzen wir schuldhaft wesentliche Vertragspflichten und wird hierdurch das Erreichen des Vertragszweckes gefährdet bzw. unmöglich, haften wir auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter sowie bei leichter Fahrlässigkeit. In letzterem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vertragstypischen vorhersehbaren Schadens begrenzt.
  51. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
  52. Ansprüche des Kunden uns gegenüber dürfen nicht abgetreten werden.
  53. Erfüllungsort ist Garlstorf.
  54. Der Kunde trägt für den Liefergegenstand die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Beschädigung von dem Zeitpunkt an, in dem er zum Versand/zur Beförderung ausgeliefert ist (§ 446, Abs. 1 BGB), und zwar unbeschadet etwaiger von uns zu erbringender Leistungspflichten, wie z.B. Montage.
  55. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Winsen (Luhe), wenn der Kunde Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlichrechtliches Sondervermögen ist, oder wenn er im Inland keinen Gerichtsstand hat.
  56. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden gilt ausschließlich deutsches Recht, wie es zwischen inländischen Vertragspartnern zu Anwendung gelangt.

 

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